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Aufgaben einer Studienvertretung

Die gesetzlichen Aufgaben der Studienvertretungen sind im HSG 2014 geregelt, und lauten wie folgt:

1.

Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;

2.

Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;

3.

Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget;

4.

Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

5.

Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.

Beschlüsse

Beschlüsse einer Studienvertretung haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  • Name der Studienvertretung
  • Beschlusstext
  • Ort, Datum
  • Unterschrift von mindestens der Hälfte der Mandatar*innen

Beschlüsse sind erforderlich für:

  • Ausbezahlung der Aufwandsentschädigung
  • Einsetzung von Sachbearbeiter*innen
  • Wunsch auf Namensänderung der Studienvertretung

Berichte

Studienvertretungen haben die Möglichkeit in den ordentlichen UV-Sitzungen zu berichten. Der Bericht soll nach Möglichkeit zwei Werktage vor der Sitzung an den Vorsitz der Universitätsvertretung gesendet werden.

Am Ende jedes Sommersemesters ist ein Jahresbericht über die Tätigkeiten in der Studienvertretung zu erstellen, und an den Vorsitz der Universitätsvertretung zu senden.