Auf dieser Seite sind alle wichtigen Informationen bezüglich der Anerkennung von Prüfungen und anderen Leistungen zusammengefasst.
Anerkennbar sind:
Diese werden nachfolgend als Anerkennungsgegenstand bezeichnet.
Weiterführende Informationen zu den einzelnen Anrechnungsgegeständen sind im TU4U zu finden.
Als Ziel der Anerkennung werden nachfolgend diejenigen LV's im Elektrotechnik-Toningenieur BSc-/MSc-Curriculum bezeichnet, für die die Anerkennung des Anerkennungsgegenstandes erfolgen soll.
Damit ein Anerkennungsgegenstand anerkannt werden kann, müssen je nach Art des Anerkennungsgegenstands unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein, die im Zuge des Anerkennungsverfahrens vom studienrechtlichen Organ geprüft werden:
Positiv absolvierte Lehrveranstaltungen und wissenschaftliche Tätigkeit:
Lehrveranstaltungen im Rahmen von Auslandsaufenthalten:
Der schriftliche Anerkennungsbescheid wird per Post zugesandt.
Der detaillierte Ablauf der Anerkennung von positiv absolvierten Lehrveranstaltungen kann diesem Dokument entnommen werden.
Je nach Praktikumsinhalt wird nach drei verschiedenen Bildungseinrichtungen unterschieden, die bei der Erfassung im Online-System anzugeben sind:
Die Anerkennung von fachbezogenen (Firmen)praktika ist im Elektrotechnik-Toningenieur BSc-/MSc-Curriculum gemäß §13 (2) geregelt und erfolgt als Freifach (Ziel der Anerkennung):
Der schriftliche Anerkennungsbescheid wird per Post zugesandt.
Der detaillierte Ablauf der Anerkennung von fachbezogenen (Firmen)praktika kann diesem Dokument entnommen werden.
Die Anerkennung von Leistungen aus dem Ausland folgen einem veränderten Ablauf:
Detaillierte Informationen zur Anerkennung von Leistungen im Rahmen eines Auflandsaufenthalts können diesem Dokument entnommen werden.
Bei Inskription in das Studium Information and Computer Engineering (z.B. aufgrund nicht erfolgreicher Absolvierung der Zulassungsprüfung Elektrotechnik-Toningenieur) werden die Leistungen aus diesem Studium beim Einreichen für den BSc-Abschluss automatisch anerkannt. Eine separate Anerkennung ist nicht nötig, es sei denn die Leistungen werden für den Nachweis des Studienfortschritts (z.B. für Stipendien, soziale Leistungen wie Studienbeihilfe, etc.) benötigt.